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§57a Überprüfung.

Zeitnah, Gründlich & Kompetent.

Zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit müssen Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen in der Werkstatt überprüft werden. Wenn es um die gesetzliche Begutachtung nach §57a KFG geht, sind wir sicher der beste Ansprechpartner für Sie. Dank Condition Based Service (CBS), welches den Wartungsbedarf von BMW Kraftfahrzeugen individuell ermittelt, wissen Sie somit auch immer, wann die gesetzliche Fahrzeugüberprüfung ansteht. In Verbindung mit BMW Tele Service werden die relevanten Daten für die §57a Begutachtung direkt an uns übertragen. Wir setzen uns dann mit Ihnen zur Vereinbarung eines entsprechenden Termins in Verbindung.

Ihre Vorteile im Detail

VERTRAUEN SIE UNSEREN ERFAHRENEN SPEZIALISTEN.
 

Ihre Vorteile im Detail:

  • Modernste Prüfmethoden
  • Überprüfung durch BMW Spezialisten 
  • Sofortige Mängelbehebung möglich
  • Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit 
  • Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Alle Infos zur §57a Überprüfung.

Alle Infos zur §57a Überprüfung

Falls ein schwerer Mangel vorliegt, ist das Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher. Dieser muss vor der Überprüfung behoben werden, andernfalls bekommt der Zulassungsinhaber bzw. Fahrzeuglenker kein "Pickerl".

  • Mangel, der die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt.
  • Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursachen.

     

Einen leichten Mangel muss der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer ebenfalls beheben lassen. Es ist jedoch ausrechend, wenn die Werkstätte ihn darauf hinweist, dass das geschehen muss. Das Pickerl kann trotzdem ausgegeben werden.

  • Keinen nennenswerten Einfluss auf Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs.
  • Eine kurzfristige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften kann akzeptiert werden.

Die Ergebnisse der §57a Überprüfung werden in einem sogenannten Prüfgutachten festgehalten. Dieses Gutachten sollte man auf jeden Fall aufbewahren.

  • Bei Verkauf muss das Prüfgutachten dem neuen Eigentümer ausgehändigt werden.
  • Bei der Beantragung einer Ersatzplakette benötigt man ebenfalls das Original Gutachten. Das kann zum Beispiel passieren, wenn man die Plakette beim Eiskratzen im Winter beschädigt. Für den Fall, dass einem dieses nicht mehr vorliegt stellt die Begutachtungsstelle, die die Überprüfung vorgenommen hat, auch ein Duplikat aus.
  • Kfz-Zulassungsschein
  • Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen: Genehmigungsdokument (Typenschein, COC, Einzelgenehmigungsnachweis, Auszug aus der Genehmigungsdatenbank, ...)
  • Bei historischen Fahrzeugen sind zusätzlich die fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen der letzten 2 Jahre, sowie das Genehmigungsdokument (allenfalls in Kopie) mitzubringen
  • Fahrzeuge mit Gasantrieb müssen mit einem mindestens zu 2/3 gefülltem Gastank vorgeführt werden (Dichtheitsprüfung)

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  • Identifizierung des Fahrzeuges
  • Bremsanlage
  • Lenkung 
  • Sicht 
  • Leuchten, Reflektoren und elektronische Anlagen
  • Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen
  • Fahrgestell und daran befestigte Teile
  • Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben 
  • Umweltbelastung 
  • 3 Jahre nach der ersten Zulassung.
  • 2 Jahre nach der ersten Begutachtung.
  • 1 Jahr nach der zweiten Begutachtung.
  • Jedes Jahr nach jeder weiteren Begutachtung.